Geschäftsbedingungen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Kaufen und verkaufen

ARTIKEL 1 – DAS ANGEBOT

Das Angebot des Verkäufers erfolgt mündlich, schriftlich oder elektronisch und gilt – sofern eine Annahmefrist bestimmt ist – für die darin angegebene Laufzeit. Nur die Annahme des Angebots durch den Käufer ist gültig

wenn dies fristgerecht erfolgt. Darüber hinaus ist die elektronische Annahme des Angebots durch den Käufer nur gültig, wenn sie vom Verkäufer bestätigt wurde.

Wurde keine Annahmefrist festgelegt, bleibt das Angebot zwei Werktage gültig, sofern das Auto unverkauft geblieben ist.

ARTIKEL 2 – DIE VEREINBARUNG

Die Vereinbarung muss immer schriftlich oder elektronisch festgehalten werden. Eine Kopie einer schriftlichen Vereinbarung muss dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Es

das Fehlen einer schriftlichen oder elektronisch aufgezeichneten Vereinbarung macht diese Vereinbarung jedoch nicht null und nichtig.

ARTIKEL 3 – INHALT DER VEREINBARUNG

Eine schriftliche oder elektronisch aufgezeichnete Vereinbarung umfasst in jedem Fall: die Beschreibung des Fahrzeugs oder Fahrzeugs und jedes zu kaufenden Fahrzeugs oder Fahrzeugs, beide mit jeglichem Zubehör;

- der Preis des Wasserfahrzeugs oder Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs, mit Angabe, ob es sich um einen festen oder nicht festen vereinbarten Preis handelt; -der Preis für ein zu kaufendes Schiff oder Fahrzeug zum vereinbarten Liefertermin

Schiff oder Fahrzeug; - die Lieferkosten des Schiffes oder Fahrzeugs; - das voraussichtliche oder ausdrücklich festgelegte Lieferdatum; - die Zahlungsweise.

ARTIKEL 4 – PREISÄNDERUNGEN/ERHÖHUNG

1. Änderungen bei Steuern, Verbrauchsteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben werden jederzeit sowohl im festen als auch im nicht festen vereinbarten Preis für neue und gebrauchte Schiffe oder Fahrzeuge weitergegeben.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1, zusätzlich zu den vorgenannten Änderungen, Preiserhöhungen aufgrund von Änderungen der Fabrik- und/oder Importeurspreise und der Wechselkurse in den nicht fest vereinbarten Neupreis

Autos werden belastet. Nach Mitteilung dieser Änderung hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn die Erhöhung des vereinbarten Preises durch den Verkäufer nach Vertragsschluss erfolgt. Die Auflösung muss innerhalb von zehn Tagen nach einer solchen Mitteilung erfolgen.

ARTIKEL 5 – DAS RISIKO FÜR DAS SCHIFF ODER FAHRZEUG

Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung geht das Segeln oder Fahrzeug auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Ein zu kaufendes Schiff oder Fahrzeug wird erst Eigentum des Verkäufers, sobald dessen tatsächliche Lieferung erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann es auf Kosten und Gefahr des Käufers gekauft werden und alle Kosten gehen zu seinen Lasten. Dazu gehören auch die Kosten für die Instandhaltung und alle Schäden, die aus welchen Gründen auch immer verursacht werden, einschließlich solcher Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die vollständige Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann.

ARTIKEL 6 – ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERZEIT

1. Wird die voraussichtliche Lieferfrist des Autos überschritten, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen. 2. Wenn der Verkäufer das Auto drei Wochen nach dieser Inverzugsetzung noch nicht geliefert hat, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen

für aufgelöst erklärt werden. Wenn der Verkäufer das Auto dennoch innerhalb der vereinbarten Frist von drei Wochen liefert, wird eine Preiserhöhung innerhalb dieser Frist nicht weitergegeben.

3. Unterlässt der Verkäufer die Überschreitung der voraussichtlichen Lieferfrist schuldhaft, kann der Käufer Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Bei Überschreitung eines festen Liefertermins hat der Käufer das Recht, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten

für aufgelöst zu erklären und/oder Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen. 4. Wenn die Überschreitung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt seitens des Verkäufers zurückzuführen ist, haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. Das Recht zur Auflösung entsteht, sobald die vereinbarte Befristung überschritten ist. Sobald eine voraussichtliche Lieferfrist überschritten wurde, haben die Parteien das Recht, drei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Inverzugsetzung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer mitteilt, dass er nicht innerhalb von drei Wochen liefern kann, aufzulösen. In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer auf eine dauerhafte Situation höherer Gewalt berufen kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

Reparatur und Wartung

ARTIKEL 7 – DIE BESTELLUNG

Der Arbeitsauftrag wird mündlich oder schriftlich erteilt, bzw

elektronische Daten. Ein vom Auftraggeber elektronisch erteilter Auftrag kommt erst nach Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Eine Kopie eines schriftlichen Auftrags wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL 8 – PREISE UND LAUFZEIT

Vor oder zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kann der Auftraggeber eine Angabe über den Preis der Arbeiten sowie über die Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeführt werden, verlangen. Der angegebene Preis und die angegebene Laufzeit sind ungefähre Angaben, es sei denn, der Kunde und die Werkstatt vereinbaren einen festen Preis und/oder eine feste Laufzeit. Wenn der angegebene ungefähre Preis um mehr als 10 % überschritten wird oder zu überschreiten droht, muss sich der Reparateur mit dem Kunden in Verbindung setzen, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen, vorbehaltlich der Vergütung des Reparateurs für die von ihm bereits erbrachten Leistungen. Wird die angegebene ungefähre Frist überschritten oder bedroht, muss der Reparateur den Kunden unverzüglich unter Angabe des neuen Liefertermins informieren. l

ARTIKEL 9 – DAS KONTO

Über die erbrachten Leistungen wird eine Einzelrechnung ausgestellt.

ARTIKEL 10 – LAGERUNGSKOSTEN

Hat der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen nach Kenntnis von der Ausführung des Auftrages abgeholt, kann die Werkstatt ein in seinem Betrieb verbrauchtes Entgelt oder mangels dessen eine andere angemessene Vergütung für Lagerkosten berechnen.

ARTIKEL 11 – ZURÜCKHALTUNGSRECHT

Die Werkstatt kann ein Zurückbehaltungsrecht am Auto ausüben, wenn und solange: - der Kunde die Kosten für die Arbeiten am Auto nicht oder nicht vollständig bezahlt; - Der Kunde trägt die Kosten für frühere Arbeiten des Reparateurs

nicht oder nicht vollständig mit demselben Fahrzeug übereinstimmt; - der Auftraggeber sonstige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reparateur/Verkäufer nicht oder nicht vollständig bezahlt. Der Reparateur kann das Zurückbehaltungsrecht auch dann ausüben, wenn der Streit über die Arbeiten vor Gericht gebracht wurde. Der Reparateur kann das Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben, wenn der Kunde eine ausreichende (Ersatz-) Sicherheit gestellt hat, beispielsweise durch Einzahlung auf ein fremdes Konto.

ARTIKEL 12 – ERSATZTEILE

Die ausgetauschten Teile werden dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt, wenn dieser dies bei Auftragserteilung verlangt hat. In allen anderen Fällen gehen die ausgetauschten Teile in das Eigentum des Reparateurs über, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

ARTIKEL 13 – SCHADENSERSATZ

Hat der Reparateur eine Schadensbegutachtung durchgeführt, werden die tatsächlich entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden nicht berechnet, wenn ein Reparaturauftrag an die Werkstatt erteilt wird oder wenn die Lieferung eines anderen Autos mit der Werkstatt vereinbart wird. Die Bewertungskosten werden von den Parteien schriftlich vereinbart. Andernfalls werden angemessene Bewertungskosten geschuldet.

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 14 – ZAHLUNG

1. Die Schulden des Käufers/Kunden gegenüber dem Verkäufer/Monteur sind Lieferschulden. Die Zahlung hat bei Lieferung des Autos oder der Teile oder nach Erbringung der Dienstleistungen in bar zu erfolgen. Die Barzahlung beinhaltet auch:

Überweisung des fälligen Betrags auf ein vom Verkäufer/Mechaniker zum Zeitpunkt der Lieferung angegebenes Bank- oder Girokonto. 2. Wurde ausdrücklich schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart, ist der Verkäufer/Mechaniker berechtigt, die gesetzlichen Zinsen monatlich auf die ausstehenden Beträge zu berechnen. Der verbleibende Teil des Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung hätte erfolgen sollen, gilt als ganzer Monat. Diese Erhöhung des geschuldeten Betrages gilt als Bedingung, unter der der Verkäufer/Mechaniker einen Zahlungsaufschub gewährt hat, ohne dass die Barzahlungspflicht des Käufers/Kunden erlischt. Die Erhöhung wird einen Monat nach Rechnungsversand wirksam. 3. Haben die Parteien auf Barzahlung verzichtet und nicht ausdrücklich schriftlich oder auf einen Zahlungszeitpunkt vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Lieferung des Autos oder der Teile bzw. nach Erbringung der Leistungen. 4. Der Verbraucher/das Unternehmen oder der Gewerbetreibende muss den fälligen Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist zahlen. Tut er dies nicht, versendet der Unternehmer nach Ablauf dieser Frist eine kostenlose Zahlungserinnerung und gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu zahlen. Wenn nach der Mahnung noch immer keine Zahlung erfolgt ist, ist der Unternehmer berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen zu berechnen. Diese Zinsen entsprechen den gesetzlichen Zinsen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Verkäufer/Mechaniker zur Durchsetzung einer Forderung entstehen, können der anderen Partei in Rechnung gestellt werden. Der Höhe dieser Kosten sind (gesetzliche) Grenzen gesetzt. Hiervon kann zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

ARTIKEL 15 – BESCHWERDEN

Ein Käufer/Kunde, der Beschwerden über den Verkauf eines Autos oder über die Durchführung einer Reparatur oder Wartung hat, muss sich mit seiner Beschwerde zunächst an den Verkäufer/die Werkstatt wenden. Ein Streit über den Verkauf eines Autos oder über die Durchführung einer Reparatur oder Wartung entbindet den Käufer/Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Zahlungsbedingungen siehe Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Ansprüche und Rechte aufgrund des Verbraucherrechts oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

ARTIKEL 16 – EIGENTUMSVORBEHALT

Das gelieferte Auto bleibt Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer nicht alle Schulden aus dem Kaufvertrag vollständig bezahlt hat. Solange das Eigentum am Auto nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, es auf seine Kosten zu versichern und zu unterhalten, Haftpflicht Kasko.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer in irgendeiner Weise von seiner Haftung als Fahrzeughalter freizustellen. Andererseits stellt der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen frei, die Dritte möglicherweise gegen den Verkäufer haben und die möglicherweise bestehen

unter Eigentumsvorbehalt eingebracht werden.

ARTIKEL 17 – AUSNAHMEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit dem Verkäufer/Mechaniker abgeschlossenen Verträge. Abweichungen, einschließlich Ergänzungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten, datiert und von beiden Parteien unterzeichnet wurden.

ARTIKEL 18 – WIDERRUFSAUFTRAG / RECHNUNG

Bei Stornierung einer Rechnung oder Bestellung werden 10 % des Rechnungs- oder Bestellbetrages in Rechnung gestellt.

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